Ziele / Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)    Der Verein führt den Namen Dorfverein Langenstein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Dorfverein Langenstein e.V.

 

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Kirchhain, Stadtteil Langenstein.

 

(3)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Ver­eins ist die Erhaltung und Förderung der Dorfgemeinschaft und des Dorfbildes.

 

(2)    Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:

 

a.)  Unterstützung der Friedhofspflege und –erhaltung

 

b.)  Förderung der Landschaftspflege und Ortsverschönerung

 

c.)  Förderung von Heimatkunde und Heimatpflege sowie des kulturellen Lebens in Langenstein

 

d.)  Förderung und Pflege von Dorfgeschichte und Brauchtum

 

e.)  Durchführung kultureller Veranstaltungen.

 

(3)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4)    Der Verein ist berechtigt, Kinder- und Jugendgruppen zu unterhalten. Für diese gilt er als Organisation der Jugendpflege.

 

(5)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(6)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Langenstein-Niederwald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Langenstein zu verwenden hat.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitwilligkeit, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe der Beitrittserklärung erworben.

 

(2)      Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 

(2)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

 

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mit- gliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

(4)    Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündli­chen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

 

Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusen­den. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1)       Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

(2)      Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

(1)    Organe des Vereins sind

 

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

 

§ 7 Vorstand

 

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus

 

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassierer und dem stellv. Kassierer
  4. dem Schriftführer und dem stellv. Schriftführer
  5. mindestens 3 weiteren Beisitzern

 

(2)   Der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden,  dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem 1. Schriftführer, ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt.

 

 

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

 

(1)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbeson­dere folgende Aufgaben:

 

a)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Ta­gesordnung;

 

b)     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

 

c)      Regelmäßige Buchführung, Führung der Geschäfte, Erstellung des Jahresberichts;

 

d)       Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste;

 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

(1)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln zu wählen, im Übrigen ist Blockwahl zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

(2)    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

 

 

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

(1)    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinde­rung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

 

(2)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesen­heit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(3)    Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmit­glieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

(1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.

 

(2)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  2. Entlastung des Vor­stands;

 

c.      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

 

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren

 

e.      Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

 

  1. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mit­gliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschrei­ben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(2)    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Antrag zur Tagesordnung stellen. Der Versamm­lungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

 

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

 

§ 14  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

 

(2)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(3)    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.

 

(4)    Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen. Dieser kann Wahlhelfer bestellen.

 

(5)    Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(6)  Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

 

(7)    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 3).

 

(2)    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3)    Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die evangelische Kirchengemeinde Langenstein-Niederwald, die es gem. § 2 Abs. 6 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

(4)    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.04.2014 beschlossen.